Ein Eigenheim ist für viele Menschen vor allem ein Ort zum Wohnen. Küche, Wohnzimmer, Garten und Garage werden täglich genutzt. Das Dach dagegen ist meistens einfach da. Es schützt vor Regen, Schnee und Hitze, wird aber selten als aktive Fläche betrachtet.
Genau hier beginnt für viele Hausbesitzer eine andere Rechnung. Eine geeignete Dachfläche kann genutzt werden, um Strom zu erzeugen. Wird dieser Strom im Haushalt verbraucht, sinkt der Bezug aus dem Netz. Wird überschüssiger Strom in das öffentliche Netz eingespeist, kann dafür nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Vergütung gezahlt werden.
Damit wird aus einer Fläche, die im Alltag kaum beachtet wird, ein möglicher finanzieller Faktor. Ob er sich lohnt, entscheidet allerdings nicht die Fläche allein.
Zwei Wege, auf denen Dachstrom Geld wert sein kann
Die eigentliche Frage lautet nicht nur, ob eine Photovoltaikanlage auf das Dach passt. Entscheidend ist, was diese Fläche über viele Jahre leisten kann. Der erzeugte Strom wird auf zwei getrennten Wegen finanziell relevant:
- Eigenverbrauch: Der selbst erzeugte Strom wird direkt im Haushalt genutzt. Jede so verbrauchte Kilowattstunde muss nicht zum Haushaltsstrompreis vom Versorger gekauft werden.
- Einspeisung: Strom, der nicht selbst verbraucht wird, fließt ins öffentliche Netz. Dafür wird eine gesetzlich festgelegte Vergütung gezahlt.
Beide Wege gehören in dieselbe Rechnung, wirken aber unterschiedlich stark. In der Praxis ist der selbst verbrauchte Strom häufig der wichtigere Posten, weil der eingesparte Haushaltsstrompreis deutlich über der Einspeisevergütung liegt.
Die Sätze unterscheiden sich deutlich, weil sie zwei verschiedene Betriebsformen abbilden. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz gegeben und im Haushalt nichts davon genutzt. Bei der Teileinspeisung, oft Überschusseinspeisung genannt, geht nur der nicht selbst verbrauchte Rest ins Netz. Wer viel selbst verbraucht, bekommt also je Kilowattstunde weniger vergütet, spart dafür aber den teureren Netzbezug.
Was bei größeren Anlagen gilt
Die Vergütung ist nach Leistungsstufen gestaffelt. Je größer die Anlage, desto niedriger der Satz je Kilowattstunde. Bei Anlagen, die über eine Stufe hinausgehen, wird anteilig gerechnet: Für den Anlagenteil in der jeweiligen Stufe gilt der dortige Satz.
| Installierte Leistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct | 12,22 ct |
| 10 bis 40 kWp | 6,66 ct | 10,24 ct |
| 40 bis 100 kWp | 5,44 ct | 10,24 ct |
Für ein normales Einfamilienhaus ist in der Regel die erste Stufe maßgeblich. Anlagen auf Einfamilienhäusern liegen häufig zwischen 5 und 15 kWp, sodass je nach Größe auch der zweite Satz für einen Teil der Leistung greifen kann.
Was das in einer Beispielrechnung bedeutet
Angenommen, auf dem Dach entsteht eine Anlage mit 8 Kilowattpeak. Angenommen weiter, sie erzeugt im Jahr rund 800 Kilowattstunden je Kilowattpeak, also etwa 6.400 Kilowattstunden. Der Haushalt verbraucht 4.000 Kilowattstunden im Jahr und nutzt ohne Speicher etwa 30 Prozent des erzeugten Stroms unmittelbar selbst. Das sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine Zusagen.
- Direkt selbst genutzt: rund 1.920 Kilowattstunden. Bei einem angenommenen Haushaltsstrompreis von 35 Cent entspricht das etwa 672 Euro, die nicht für Netzstrom ausgegeben werden.
- Ins Netz eingespeist: rund 4.480 Kilowattstunden. Bei 7,70 Cent Teileinspeisung sind das etwa 345 Euro Vergütung.
In der Summe wären das rund 1.017 Euro im Jahr. Aufschlussreich ist dabei weniger die Summe als das Verhältnis: Der kleinere Teil der Strommenge, der selbst verbraucht wird, trägt in dieser Rechnung fast doppelt so viel bei wie die deutlich größere eingespeiste Menge. Der Grund liegt allein im Preisunterschied zwischen Haushaltsstrom und Einspeisevergütung.
Genau deshalb ist die Frage, wann im Haushalt Strom gebraucht wird, für die Wirtschaftlichkeit oft wichtiger als die Frage, wie groß das Dach ist.
Warum der Zeitpunkt der Inbetriebnahme zählt
Bei Photovoltaik ist nicht nur die Technik wichtig, sondern auch das Datum. Die Vergütungssätze für neue Anlagen sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Die letzte Absenkung erfolgte zum 1. August 2026, die nächste ist zum 1. Februar 2027 vorgesehen.
Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der Zeitpunkt der Beauftragung oder der Angebotserstellung. Wer im Sommer bestellt und im Winter in Betrieb nimmt, wird nach dem dann geltenden Satz vergütet.
Auf der anderen Seite steht eine lange Sicherheit: Der bei Inbetriebnahme geltende Satz gilt anschließend 20 Jahre lang. Diese Festschreibung ist einer der Gründe, warum die Rechnung überhaupt über einen so langen Zeitraum aufgestellt wird.
Neue technische Vorgaben seit dem Solarspitzengesetz
Am 25. Februar 2025 ist eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes in Kraft getreten, die als Solarspitzengesetz bekannt wurde. Hintergrund ist, dass an sonnigen Mittagen sehr viele Anlagen gleichzeitig einspeisen. Für neue Anlagen ergeben sich daraus zusätzliche Anforderungen:
- Neue Anlagen ab 2 kWp ohne intelligentes Messsystem mit Steuerung dürfen höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen.
- Ist ein intelligentes Messsystem mit Steuerfunktion eingebaut, entfällt diese Begrenzung wieder.
- Anlagen bis 25 kWp sollen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Anlagen zwischen 25 und 100 kWp müssen für den Netzbetreiber steuerbar sein, üblicherweise über eine Steuerbox.
- Fällt der Börsenstrompreis ins Negative, wird für diese Zeiträume keine Einspeisevergütung gezahlt, sobald ein intelligentes Messsystem verbaut ist.
Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Für wen eine Anlage neu geplant wird, gehören Zähler, Messsystem und mögliche Steuereinrichtung aber in die Kostenaufstellung.
Auch die Anschaffungskosten gehören zur Rechnung
Eine Photovoltaikanlage ist keine kleine, spontane Anschaffung. Module, Wechselrichter, Montage, Gerüst, Elektroarbeiten, Zählerschrank, ein möglicher Speicher und die Anmeldung verursachen Kosten. Ein Angebot sollte deshalb immer vollständig geprüft werden, nicht nur anhand der Endsumme.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für viele Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Das betrifft unter anderem Solarmodule, wesentliche Komponenten und Stromspeicher, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das vereinfacht die Anschaffung steuerlich, ersetzt aber keine Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Ein niedrigerer Steuersatz bedeutet nicht automatisch, dass sich jede Anlage lohnt. Entscheidend bleibt die Gesamtrechnung aus Investition, Eigenverbrauch, Einspeisung und Nutzungsdauer.
Eine Dachfläche erzeugt selbst kein Einkommen. Aber wenn dort Strom erzeugt wird, kann dieser Strom einen Geldwert haben.
Was Hausbesitzer oft über ihrem Kopf übersehen
Das Dach wird im Alltag selten als finanzielle Fläche wahrgenommen. Dabei entscheiden gerade diese Punkte darüber, ob aus ungenutzter Fläche ein sinnvoller Beitrag zur Haushaltsrechnung werden kann:
- Wie viel nutzbare Dachfläche ist tatsächlich vorhanden?
- Ist die Fläche nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet, und wie steil ist sie?
- Gibt es Verschattung durch Bäume, Nachbargebäude, Gauben oder Schornsteine?
- Wie hoch ist der Stromverbrauch im Haushalt, und wann fällt er an?
- Wird tagsüber viel Strom verbraucht, oder überwiegend abends?
- Kommt ein Speicher infrage, und rechnet er sich beim eigenen Verbrauchsprofil?
- Soll ein Teil des Stroms selbst genutzt oder alles eingespeist werden?
- Welche Vergütung gilt voraussichtlich zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme?
Auf einen Blick
Acht Punkte, die vor einer Entscheidung geklärt sein sollten
- Dachfläche: Wie viel Fläche ist wirklich belegbar?
- Ausrichtung: Wie viel Sonne erreicht das Dach im Jahresverlauf?
- Stromverbrauch: Wann wird im Haushalt Strom benötigt?
- Anlagengröße: Passt die geplante Leistung zum Verbrauch?
- Einspeisung: Welche Vergütung gilt bei Inbetriebnahme?
- Kosten: Sind alle Nebenkosten im Angebot enthalten?
- Technik: Sind Zähler, Messsystem oder Steuerbox erforderlich?
- Steuern: Gilt der Nullsteuersatz, und welche Pflichten bleiben?
Was nach 20 Jahren passiert
Die feste Vergütung läuft nach 20 Jahren aus, die Anlage erzeugt aber weiter Strom. Für diese sogenannten Ü20-Anlagen endet die Förderung, nicht der Betrieb.
Die gesetzliche Anschlussregelung wurde im Rahmen des Solarpakets I bis Ende 2032 verlängert. Die Abnahmepflicht des Netzbetreibers bleibt damit bestehen. Vergütet wird der eingespeiste Strom danach jedoch nicht mehr mit dem festen Satz, sondern nach dem sogenannten Jahresmarktwert Solar, der deutlich darunter liegt.
Für Hausbesitzer bedeutet das: Nach Ablauf der 20 Jahre verschiebt sich die Rechnung noch stärker in Richtung Eigenverbrauch. Übliche Wege sind dann der Umbau auf einen möglichst hohen Eigenverbrauch, gegebenenfalls mit Speicher, oder der Ersatz durch eine neue Anlage, die auf derselben Fläche mehr Ertrag liefert und erneut in den 20-jährigen Förderzeitraum fällt.
Dieser Zeitpunkt liegt bei einer heute geplanten Anlage weit in der Zukunft. Er gehört trotzdem in die Überlegung, weil er zeigt, dass die Einspeisevergütung nicht dauerhaft die tragende Größe ist.
Das Haus kann mehr leisten als nur Wohnraum
Für viele Hausbesitzer beginnt die Rechnung mit einer einfachen Beobachtung: Über dem Kopf liegt eine Fläche, die kaum genutzt wird.
Ist diese Fläche geeignet, kann sie Strom erzeugen. Dieser Strom kann den eigenen Netzbezug senken oder bei Einspeisung vergütet werden. So kann aus einem Teil des Hauses ein finanziell relevanter Faktor werden, der über 20 Jahre in die Haushaltsrechnung einfließt.
Nicht jedes Dach eignet sich. Nicht jedes Angebot ist sinnvoll. Und nicht jede Anlage rechnet sich gleich. Wer ein Eigenheim besitzt, sollte aber wissen: Manchmal liegt ein ungenutzter Wert direkt über dem eigenen Kopf. Ob er sich heben lässt, zeigt erst eine Rechnung mit den eigenen Zahlen.
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Prüfen, was die eigene Hausfläche leisten kann
Ob eine Dachfläche finanziell interessant ist, hängt von Ausrichtung, Größe, Stromverbrauch, Einspeisung, Kosten und technischen Voraussetzungen ab. Verständlich erklärte Verbraucher- und Energiethemen bekommen Sie kostenlos per Newsletter.
Zum NewsletterQuellen
- Bundesnetzagentur: Archivierte EEG-Vergütungssätze, anzulegende Werte für Solaranlagen. bundesnetzagentur.de
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik, was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist. verbraucherzentrale.de
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zu umsatzsteuerlichen Maßnahmen bei Photovoltaikanlagen. bundesfinanzministerium.de
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik, was tun mit der Ü20-Anlage, wenn die EEG-Förderung endet. verbraucherzentrale.de
- ADAC: Einspeisevergütung für PV-Anlagen, Sätze und Entwicklung. adac.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Energie-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Einspeisevergütung, technische Anforderungen, steuerliche Behandlung, Wirtschaftlichkeit und Förderbedingungen können sich ändern und hängen vom Einzelfall, vom Standort, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, von der Anlagenart und von den geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Vor einer Entscheidung sollten mehrere Angebote, die technischen Voraussetzungen und die rechtlichen Vorgaben geprüft werden.


